Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Ehemalige Rebdorfer Bläser e.V.“ und hat seinen Sitz in Eichstätt. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ingolstadt eingetragen (VR 1358). Der Name ist somit mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.) versehen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung, die Pflege und der Erhalt der Bläsermusik durch Aktivitäten, wie z.B. Nachwuchsförderung, musikalische Bildungsangebote, Adventblasen, Turmblasen, Gestaltung von feierlichen Anlässen, Gottesdiensten usw. Der Verein führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch. 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die in einem musikalischen Ensemble der Knabenrealschule Rebdorf aktiv war oder ist. Die Mitgliedschaft kann weiterhin von jeder anderen natürlichen oder juristischen Person erworben werden. 
Die Aufnahme ist schriftlich mittels Beitrittserklärung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 
Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 
Der Verein besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. 

  • Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch schriftliche Austrittserklärung durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Streichung von der Mitgliederliste.

  • Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten und nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
  • Ein Mitglied, das im erheblichen Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen.
  • Ein Mitglied kann durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Beitragszahlung in Verzug ist und in der Mahnung auf die beabsichtigte Streichung hingewiesen worden ist

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • Der Vorstand
  • Die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden, einem Kassenwart und einem Schriftführer. Dem Vorstand können bis zu vier Beisitzer angehören. 
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden gemeinsam mit dem 2. Vorsitzenden oder durch einen der beiden zusammen mit dem Kassenwart oder dem Schriftführer vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). 
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der verbliebene Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. 
Der Vorstand leitet den Verein und führt die Geschäfte des Vereins. Die Beisitzer unterstützen die Arbeit des Vorstandes insbesondere bei organisatorischen und musikalischen Themen. 
Beschlüsse des Vorstands erfolgen in Sitzungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beisitzer sind im Vorstand nicht stimmberechtigt. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgebenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des 2. Vorsitzenden. 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen in Textform einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: 

  • Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung
  • Wahl des Vorstands
  • Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
  • Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung 

Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. 
Mitgliederversammlungen sind, soweit in der Satzung nichts anderes festgelegt ist, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Vorstands geleitet. 
Bei Wahlen und Beschlüssen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Satzungsänderungen jedoch mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und bei Auflösung des Vereins mit der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Soweit die erforderliche Mehrheit auf die abgegebenen Stimmen abstellt, wird die Mehrheit nur aus den Ja- und Nein-Stimmen errechnet, Enthaltungen bleiben unberücksichtigt. 

§ 8 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung oder Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. 

§ 9 Mitgliedsbeiträge

Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu entrichten. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 01. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Schüler und Studenten sowie Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit. 

§ 10 Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sein müssen und drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen. 
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Träger der Knabenrealschule, der es unmittelbar und ausschließlich für die musikalische Bläserausbildung der Knabenrealschule Rebdorf zu verwenden hat. 

§ 11 Sonstige Bestimmungen

Ämter und Funktionen im Verein können ungeachtet der in der Satzung gewählten Sprachform von jeder Person gleichermaßen und ohne Rücksicht auf ihr Geschlecht besetzt und ausgeübt werden. 

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 9.10.2021 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.